Um Untreue in 15 rechtlich selbstständigen Fällen ging es vor dem Amtsgericht Horb. Foto: Archiv

Schmerzensgeld-Konto des Sohnes leergeräumt. Strafantrag nicht fristgerecht eingegangen.

Horb - Um Untreue in 15 rechtlich selbstständigen Fällen ging es bei einem Verfahren am Horber Amtsgericht. Es war der erste Gerichtstag des neuen Horber Amtsgerichtsdirektors Albrecht Trick. Angeklagt war ein 57-Jähriger aus dem Kreis.

Dem Beschuldigten wurde Untreue zum Nachteil seines Sohns vorgeworfen, der damals im Wachkomma lag. Der Sohn hatte bei einem Unfall im Juni 2009 ein Schädel-Hirn-Trauma und war seither ein Pflegefall, der vom Angeklagten und seiner Familie bis Anfang 2014 in der elterlichen Wohnung betreut wurde.

Im Kern der Anklage ging es darum, dass 135.000 Euro Schmerzensgeld im Laufe der Betreuungszeit vom Vater ohne Belege und Abrechnungen aufgebraucht wurden. Bei der letzten, durch das Notariat Dornstetten nachvollziehbaren Abrechnung Ende 2012 waren noch rund 28.000 Euro auf dem Konto. Inzwischen ist es leer und aufgelöst.

Weiterhin ging es um ein Auto, das zum Transport des jungen Manns für 28.000 Euro angeschafft und das für angeblich 13.000 Euro vom Vater verkauft wurde, der sich den Verkaufserlös in die eigene Tasche gesteckt haben soll. Zudem soll der Mann für mehr als zwölf Monate die Rente seines Sohns kassiert haben, obwohl der bereits in einem Pflegeheim in Klosterreichenbach untergebracht war, in dem er im Juni 2015 starb.

Den Fall ins Rollen brachte die Pflegeeinrichtung, die den Beschuldigten wegen Betrugs anzeigte, da er anscheinend die Gelder, die er im Namen seines Sohns entgegennahm, nicht ordnungsgemäß weitergab. Der Angeklagte gab an, dass er als Betreuer, zusammen mit einem Rechtsanwalt, der als Gegenbetreuer fungierte, die Gelder verwaltete und man dem Notariat jeden November eine Jahresabrechnung vorlegte, die immer anstandslos durchging.

Geändert habe sich dies erst, als der Sohn ab September 2013 in die Baiersbronner Einrichtung kam und er seine Bestellung als gesetzlicher Betreuer abgeben musste, da er samt der ganzen Familie am Ende der Kräfte war.

"Ich war zu dieser Zeit auch an einer Borreliose erkrankt und teilweise halbseitig gelähmt" beschrieb er den Zustand, der ihn zum Aufgeben zwang. "Seit der Verlegung meines Sohns liegen die Abrechnungen im Notariat von Baiersbronn und sind nicht mehr auffindbar", so der Angeklagte weiter.

Der 57-Jährige behauptete weiter, dass ihm der Autoverkäufer nur 8000 Euro und ein gebrauchtes Auto im Wert von 1000 Euro als Verkaufserlös überließ. Der Autoverkäufer sagte, er habe dem Vater nur helfen wolle. Er habe dem Vater den gesamten Verkaufspreis übergeben, abzüglich einer Summe, die aus einem Autokauf der inzwischen vom Angeklagten geschiedenen Ehefrau offen war. Die unterschlagenen Rentenzahlungen könne er sich beim besten Willen nicht erklären, so der Angeklagte.

Vollends Unklarheit brachte dann der zweite Zeuge, ein inzwischen 73-jähriger Mann, der als Gegenbetreuer die gesetzliche Vertretung des Geschädigten übernahm. Er betonte, dass er immer den Eindruck gehabt habe, dass die Familie den Sohn fürsorglich und liebevoll, ja geradezu aufopfernd, pflegte. Mit aus diesem Grund habe er die Einweisung in das Pflegeheim forciert. Mit dem Vater habe er jedoch nie darüber gesprochen, warum dieser als Pfleger abberufen wurde und er an seine Stelle trat. Auch habe er es nicht für notwendig erachtet, die Finanzen zu prüfen, obwohl er von amtlicher Seite dazu aufgefordert wurde. "Ich habe dem Vater vertraut und meine Priorität war die Gesundheit und die Unterbringung des Sohns" stellte der Zeuge fest.

Richter Trick hielt ihm den Text der Bestellungsurkunde vor, in der stand, dass er sich um die finanziellen Fragen zu kümmern habe. Das hatte er nicht und er stellte auch keinen Strafantrag gegen den Vater, da ihm weder Verdachtsmomente oder gar Beweise für Veruntreuung vorlagen.

Dies kam dem Angeklagten zugute. Die dreimonatige Strafantragsfrist ist schon lange verstrichen, doch die vorliegende Konstellation hätte dringend einer Strafanzeige bedurft, da sonst, wie in diesem Fall, ein sogenanntes endgültiges Verfolgungshindernis eintritt. Wegen des weder form- noch fristgerechten Strafantrags blieb dem Gericht nur, das Verfahren einzustellen.